S A T Z U N G



§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SV Blau-Weiß Bornreihe e.V. und hat seinen Sitz in Bornreihe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck eingetragen.


§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen, insbesondere den Fußballsport, zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 4

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.


§ 5

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich auf in

Herren-, Damen- und Jugendabteilungen,

die nach den Richtlinien des Landessportbundes bzw. seiner Fachverbände altersmäßig gestaffelt sind.


§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluß der Jahreshauptversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannten werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung und anderen Abgaben befreit.


§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt, aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen jeweils zum Monatsende,
b) durch Ausschluß aus dem Verein, aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 9

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen,

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbeson-
dere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht
nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, ins-
besondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben, nebst Begründung, zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.



Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 10

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitglieder-
versammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16
Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu be-
nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv
auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.


§ 11

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem ange-
schlossenen Fachverbände, soweit er deren Sport ausübt sowie auf die Beschlüsse der ge-
nannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teil-
nahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Be-
ziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereini-
gungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unter-
werfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb
Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.



ORGANE DES VEREINS


§ 12

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
d) die Fachausschüsse,
d) der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.


M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G


§ 13

Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahre dürfen mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ und Bekanntgabe in den Tageszeitungen mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 14

A u f g a b e n

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere,

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Fachausschußmitglieder,
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
d) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der aufgebrachten Finanzmittel.


§ 15

T a g e s o r d n u n g

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen,

a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlußfassung über Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahlen,
f) besondere Antrage.


§ 16

V e r e i n s v o r s t a n d

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 2. Vorsitzenden (Sportmanagement, Marketing),
d) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem Spartenleiter,
g) dem Jugendleiter,
h) der Frauenwartin.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing), der Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden (Sportmanagement, Marketing) oder dem Kassenwart oder dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing) vertritt den Verein nur gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar so, daß der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing) und der Schriftführer in den ungeraden Jahren und der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart in den geraden Jahren neu gewählt werden. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes (Buchstabe f-h) werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.


§ 17

Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern, von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und

    aller Organe, außer Ehrenrat. Der 1. Vorsitzende erstattet auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht, der in das Protokoll aufgenommen wird. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing) hat die Gewinnung von Werbepartnern für die Bandenwerbung und die Vereinszeitung sowie die Zusammenarbeit mit Firmen, die sich im Rahmen ihrer PR-Aktivitäten dem Sportsponsoring bedienen, zur Aufgabe. Des weiteren bemüht er sich um die gezielte Gewinnung von Sponsoren für die Jugendarbeit und die Förderung des Spielbetriebes der 1. Herrenmannschaft.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen über 200,-- DM dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er führt die Mitgliederlisten. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
  5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu Verlesung kommt.
  6. Der Spartenleiter bearbeitet die überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht über alle Übungs- und Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Ihm zur Seite stehen die Platz- und Gerätewarte.
  7. der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen.
  8. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugend-Abteilung wahrzunehmen.

§ 18


Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 19

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 9 und eine vom Vorstand abgelehnte Aufnahme gemäß § 6.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen,

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluß aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Seine Entscheidung ist endgültig, mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.


§ 20

Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung werden 3 Kassenprüfer für eine Zeit von je 3 Jahren so bestimmt, daß in jedem Jahr einer ausscheidet und dafür 1 Kassenprüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.



ALLGEMEINE SCHLUßBESTIMMUNGEN


§ 21

Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß mit der Einladungsfrist von 3 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bei Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. Wenn niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Einem Antrag auf namentliche Abstimmung ist stattzugeben, wenn der Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung, bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt, befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 22

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Schlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.


§ 23

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.


§ 24

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

S A T Z U N G



§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SV Blau-Weiß Bornreihe e.V. und hat seinen Sitz in Bornreihe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck eingetragen.


§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen, insbesondere den Fußballsport, zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 4

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.


§ 5

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich auf in

Herren-, Damen- und Jugendabteilungen,

die nach den Richtlinien des Landessportbundes bzw. seiner Fachverbände altersmäßig gestaffelt sind.


§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluß der Jahreshauptversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannten werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung und anderen Abgaben befreit.


§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt, aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen jeweils zum Monatsende,
b) durch Ausschluß aus dem Verein, aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 9

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen,

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbeson-
dere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht
nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, ins-
besondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben, nebst Begründung, zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.



Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 10

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitglieder-
versammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16
Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu be-
nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv
auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.


§ 11

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem ange-
schlossenen Fachverbände, soweit er deren Sport ausübt sowie auf die Beschlüsse der ge-
nannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teil-
nahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Be-
ziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereini-
gungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unter-
werfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb
Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.



ORGANE DES VEREINS


§ 12

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
d) die Fachausschüsse,
d) der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.


M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G


§ 13

Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahre dürfen mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am „Schwarzen Brett“ und Bekanntgabe in den Tageszeitungen mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 14

A u f g a b e n

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere,

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Fachausschußmitglieder,
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
d) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der aufgebrachten Finanzmittel.


§ 15

T a g e s o r d n u n g

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen,

a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlußfassung über Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahlen,
f) besondere Antrage.


§ 16

V e r e i n s v o r s t a n d

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 2. Vorsitzenden (Sportmanagement, Marketing),
d) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem Spartenleiter,
g) dem Jugendleiter,
h) der Frauenwartin.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing), der Kassenwart und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden (Sportmanagement, Marketing) oder dem Kassenwart oder dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing) vertritt den Verein nur gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar so, daß der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing) und der Schriftführer in den ungeraden Jahren und der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart in den geraden Jahren neu gewählt werden. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes (Buchstabe f-h) werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.


§ 17

Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern, von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und

aller Organe, außer Ehrenrat. Der 1. Vorsitzende erstattet auf der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht, der in das Protokoll aufgenommen wird. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. Der 2. Vorsitzende (Sportmanagement, Marketing) hat die Gewinnung von Werbepartnern für die Bandenwerbung und die Vereinszeitung sowie die Zusammenarbeit mit Firmen, die sich im Rahmen ihrer PR-Aktivitäten dem Sportsponsoring bedienen, zur Aufgabe. Des weiteren bemüht er sich um die gezielte Gewinnung von Sponsoren für die Jugendarbeit und die Förderung des Spielbetriebes der 1. Herrenmannschaft.

4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen über 200,-- DM dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er führt die Mitgliederlisten. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu Verlesung kommt.

6. Der Spartenleiter bearbeitet die überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht über alle Übungs- und Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Ihm zur Seite stehen die Platz- und Gerätewarte.

7. der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen.

8. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugend-Abteilung wahrzunehmen.


§ 18


Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 19

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 9 und eine vom Vorstand abgelehnte Aufnahme gemäß § 6.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen,

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluß aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Seine Entscheidung ist endgültig, mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.


§ 20

Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung werden 3 Kassenprüfer für eine Zeit von je 3 Jahren so bestimmt, daß in jedem Jahr einer ausscheidet und dafür 1 Kassenprüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.



ALLGEMEINE SCHLUßBESTIMMUNGEN


§ 21

Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß mit der Einladungsfrist von 3 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bei Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. Wenn niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Einem Antrag auf namentliche Abstimmung ist stattzugeben, wenn der Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung, bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt, befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 22

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Schlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.


§ 23

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.


§ 24

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.